Eidesstattliche Erklärung


Neben der Taschenpfändung, der Lohn- oder Kontopfändung ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen durch die Gläubiger beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt werden.

Die Eidesstattliche Versicherung beinhaltet die Erklärung des Schuldners, vermögenslos zu sein und die bestehende Forderung des Gläubigers nicht bezahlen zu können. Der Schuldner hat zu diesem Zweck beim Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichniss auszufüllen. In diesem Vermögensverzeichniss ist z.B. mitzuteilen, woher der Schuldner sein Einkommen bestreitet, der Name des Arbeitgebers, bei welcher Bank ein Girokonto oder ein Sparbuch besteht. Das Vermögensverzeichniss ist wahrheitsgemäß vom Schuldner auszufüllen. Die Gläubiger erhalten vom Schuldner somit die Information, wo sich möglicherweise noch Vermögensgegenstände befinden, in die vollstreckt werden kann.

Der Gerichtsvollzieher trägt anschließend im Schuldnerverzeichnis seines Amtsgerichtes ein, dass der Schuldner zu Protokoll erklärt hat, vermögenslos zu sein. Der Eintrag im Schuldnerregister wird vom Amtsgericht nach Ablauf von drei Jahren automatisch wieder gelöscht. In der Praxis führt das dazu, dass die Gläubiger alle drei Jahre beim Gerichtsvollzieher erneut die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher beantragt, dann wird diese beim Schuldner auch eingeholt. Es spielt demnach keine Rolle, ob die drei Jahre Löschungsfrist im Schuldnerverzeichnis bereits abgelaufen sind. Maßgeblich ist allein, ob der Gläubiger den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt hat.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat keine Auswirkung auf die Schulden. Auch in den drei Jahren Löschungsfrist fallen weiterhin Zinsen an.