Pflichten während der Insolvenz

Pflichten des Schuldners während der Insolvenz

Wer als Schuldner eine Restschuldbefreiung erlangen will, muss über einen Zeitraum von sechs Jahren, gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bestimmte Pflichten erfüllen. Die Pflichten sind in der Insolvenzordnung vollständig aufgeführt. Weitere, als die im Gesetz genannten Pflichten gibt es nicht.

Der Schuldner muss beispielsweise während der Laufzeit der Insolvenz

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben
  • wenn er ohne Beschäftigung ist, sich aktiv auf Arbeitssuche begeben und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
  • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen
  • jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen
  • er darf kein pfändbares Einkommen und kein geerbtes Vermögen verheimlichen
  • er hat dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen
  • er darf Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und darf insbesondere keinem Insolvenzgläubiger eine Zahlung leisten

Unterlässt der Schuldner eine der aufgeführten Pflichten, so kann ihm auf entsprechenden Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Der Erfolg des gesamten Insolvenzverfahren wäre damit hinfällig.