Schufa

Was speichert die Schufa?

Neben Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, aktuellen und früheren Anschriften, finden sich in der Regel Informationen, die von Vertragspartnern gemeldet wurden, z.B.:

  • bestehende oder gekündigte Giro- und Kreditkartenkonten
  • bestehende oder gekündigte Kredite
  • bestehende Handy-Verträge
  • Titulierte Forderungen
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Nur Gläubiger, die Mitglied bei der Schutzgesellschaft sind, melden ihre Einträge. Daher kann es sein, dass nicht alle Gläubiger im Schufaregister vermerkt sind.

Wann werden die Einträge bei der Schufa gelöscht?

Es gibt unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Fristen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten. Die Fristen bei der SCHUFA sollen zum einen die Interessen der Vertragspartner wahren: Unternehmen müssen Geschäftsrisiken kalkulieren können. Zum anderen sind auch die Belange von Verbrauchern berücksichtigt: Negative Informationen werden nach einer angemessenen Zeit gelöscht.
Entfernt werden Angaben:

  • zu Giro- und Kreditkartenkonten nach Kontoauflösung über Versandkonten drei Jahre nach Eingang bzw. ab Mitteilung über Auflösung
  • über Kredite nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung
  • zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, nach deren Erledigung, zum Ende des dritten Jahres ab Aufzeichnung
  • titulierte Forderungen bleiben bis zur Erledigung gespeichert. Sie werden drei Jahre nach Rückzahlung entfernt
  • Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte werden bei der SCHUFA nach drei Jahren gelöscht. Auch früher, falls die Löschung beim Amtsgericht der SCHUFA angezeigt wird.
  • Insolvenzmerkmale, einschließlich der Erteilung der Restschuldbefreiung, bleiben in der Regel drei Jahre gespeichert

Wenn das Insolvenzverfahren nach Ablauf der sechs Jahre endet, erlässt das Insolvenzgericht einen Einstellungsbeschluss mit folgendem Wortlaut:

In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Schuldners …, geb. am …, wohnhaft in …, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden; von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.

Dieser Einstellungsbeschluss wird von der Schufa vermerkt und erst nach Ablauf von drei Jahren wieder gelöscht.